Bau - Mediation
- Lösungsorientierte Konfliktberatung
- Moderation
- Mediation im Bauwesen
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Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren
1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren
1.1 Zuständigkeit Mediatoren sind sachkundig
und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige
Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit
Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards
oder Zulassungsregelungen vorweisen.
1.2 Ernennung Der Mediator vereinbart mit
den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren.
Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen
für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine
Kompetenz dafür angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt,
und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem
Hintergrund und seiner Erfahrung zur Verfügung. 1.3 Bekanntmachung
der Dienste des Mediators Mediatoren können auf professionelle,
ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
2.1 Unabhängigkeit und Objektivität Der
Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er
sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle
Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen
oder zu Interessenkonflikten führen könnten oder den Anschein
eines Interessenkonflikts erwecken könnten, offen gelegt hat.
Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit.
Solche Umstände sind - eine persönliche oder geschäftliche
Verbindung zu einer Partei, - ein finanzielles oder sonstiges
direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder
- eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines
Mitarbeiters seiner Firma für eine der Parteien. In solchen
Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen
bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen
unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene
Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich
zustimmen.
2.2 Unparteilichkeit Der Mediator hat in
seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch
zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen
zu dienen.
3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediations-regelung
und Vergütung
3.1 Verfahren Der Mediator vergewissert
sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und
die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden
haben. Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien
vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen
der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen
Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien,
verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt
haben. Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich
niedergelegt. Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise
und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich
einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller
Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung.
Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder
anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem
die Mediation vorgenommen werden soll. Der Mediator kann die Parteien
getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.
3.2 Faires Verfahren Der Mediator stellt sicher,
dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden
sind. Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden
und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn - er
aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen
Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar
oder für vorschriftswidrig hält oder - er der Meinung
ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach
nicht zu einer Regelung führen wird.
3.3 Ende des Verfahrens Der Mediator ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine
einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage
erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelung
verstehen. Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren
zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen. Der Mediator
kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien
darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren
können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
damit sie vollstreckbar ist.
3.4 Vergütung Soweit nicht bereits
bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über
die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren
an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle
Beteiligten akzeptiert wurden.
4. Vertraulichkeit Der Mediator wahrt die
Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder
im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die
Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er
ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung
zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem
Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung
an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht
eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.
Amtliche Übersetzung des European Code of Conduct for Mediators.
Die Originalversion ist abgedruckt in ZKM 4/2004 |